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DeutschKte Die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gottesverehrung und das Recht auf Religionsfreiheit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung:
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
im MehrwortAbsII II Ihm allein sollst du dienen
Kte 1916 Die Mitarbeit aller an der Förderung des Gemeinwohls verlangt , wie jede ethische Verpflichtung , eine stets erneuerte Bekehrung der Mitglieder der Gesellschaft . Listige Betrügereien , durch die sich manche den Bestimmungen des Gesetzes und den sozialen Pflichten entziehen , sind entschieden zu verurteilen . Sie lassen sich mit den Forderungen der Gerechtigkeit nicht vereinbaren . Institutionen , die die menschlichen Lebensverhältnisse verbessern , sind zu fördern [ Vgl . GS 3O,1 ] .
Kte 2105 Die Pflicht , Gott aufrichtig zu verehren , betrifft sowohl den einzelnen Menschen als auch die Gesellschaft . Dies ist die überlieferte katholische Lehre von der moralischen Pflicht der Menschen und der Gesellschaften gegenüber der wahren Religion und der einzigen Kirche Christi ( DH 1 ) . Indem die Kirche unablässig das Evangelium verkündet , bemüht sie sich darum , daß es den Menschen möglich wird , Mentalität und Sitte , Gesetz und Strukturen der Gemeinschaft , in der jemand lebt , im Geist Christi zu gestalten ( AA 13 ) . Die Christen haben die soziale Verpflichtung , in jedem Menschen die Liebe zum Wahren und Guten zu achten und zu wecken . Dies verlangt von ihnen , die einzige wahre Religion , die in der katholischen und apostolischen Kirche verwirklicht ist [ Vgl . DH 1 ] , zu verbreiten . Die Christen sind berufen , das Licht der Welt zu sein [ Vgl . AA 13 ] . Die Kirche bezeugt so die Königsherrschaft Christi über die ganze Schöpfung , insbesondere über die menschlichen Gesellschaften [ Vgl . Leo X III. . Enz . Immortale Dei ; Pius Xl. , Enz . Quas primas ] .
Kte 2106 Religionsfreiheit bedeutet , daß im religiösen Bereich niemand gezwungen wird , gegen sein Gewissen zu handeln , noch daran gehindert wird , privat und öffentlich , als einzelner und in Verbindung mit anderen innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln ( DH 2 ) . Dieses Recht gründet auf der Natur des Menschen , dessen Würde erfordert , daß er der göttlichen Wahrheit , die die zeitliche Ordnung übersteigt , freiwillig zustimmt . Deswegen bleibt dieses Recht auch denjenigen erhalten , die der Verpflichtung , die Wahrheit zu suchen und an ihr festzuhalten , nicht nachkommen ( DH 2 ) .
Kte 2108 Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis , einem Irrtum anzuhängen [ Vgl . Leo XIII. , Enz . Libertas præstantissimum ] , noch ein angebliches Recht auf Irrtum [ Vgl . Pius XII. , Ansprache vom 6 Dezember 1953 ] sondern es ist ein natürliches Recht des Menschen auf die bürgerliche Freiheit , das heißt darauf , daß im religiösen Bereich - innerhalb der gebührenden Grenzen - von der politischen Gewalt kein äußerer Zwang ausgeübt wird . Dieses natürliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen , so daß es zum staatlichen Recht wird [ Vgl . DH 2. ] .