| 62 =S=> BGB 1918. 1 Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft .
 =S=> BGB 1918. 2 Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes .
 =S=> BGB 1918. 3 Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung .
 
 |