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=U4= §1852 --  § 1852 Befreiung durch den Vater-- 
=S=> BGB 1852. 1 Der Vater kann , wenn er einen Vormund benennt , die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen .
 =S=> BGB 1852. 2 Der Vater kann anordnen , dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809 , 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll . Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen , wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat .
 
 
 
=U4= §1853 --  § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung-- 
=S=> BGB 1853 Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden , Inhaber - und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen .
 
 
 
=U4= §1854 --  § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht-- 
=S=> BGB 1854. 1 Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden , während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen .
 =S=> BGB 1854. 2 Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen . Das Familiengericht kann anordnen , dass die Übersicht in längeren , höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist .
 =S=> BGB 1854. 3 Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen , so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen . Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen , zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt .
 
 
 
=U4= §1855 --  § 1855 Befreiung durch die Mutter-- 
=S=> BGB 1855 Benennt die Mutter einen Vormund , so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852 bis 1854 der Vater .
 
 
 
=U4= §1856 --  § 1856 Voraussetzungen der Befreiung-- 
=S=> BGB 1856 Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden . Haben die Eltern denselben Vormund benannt , aber einander widersprechende Anordnungen getroffen , so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils .
 
 
 
=U4= §1857 --  § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht-- 
=S=> BGB 1857 Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden , wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde .
 
 
 
=U4= §1857a --  § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins-- 
=S=> BGB 1857a Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs . 2 , §§ 1853 , 1854 zulässigen Befreiungen zu .
 
 
 
=U4= §§1858-1881 --  §§ 1858 bis 1881 weggefallen--
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