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=U4= §1837 --  § 1837 Beratung und Aufsicht-- 
=S=> BGB 1837. 3 Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten . Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt .
 =S=> BGB 1837. 4 §§ 1666 , 1666a und § 1696 gelten entsprechend .
 
 
 
=U4= §1838 --  § 1838 weggefallen--
 
 
=U4= §1839 --  § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds-- 
=S=> BGB 1839 Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen .
 
 
 
=U4= §1840 --  § 1840 Bericht und Rechnungslegung-- 
=S=> BGB 1840. 1 Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten .
 =S=> BGB 1840. 2 Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen .
 =S=> BGB 1840. 3 Die Rechnung ist jährlich zu legen . Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt .
 =S=> BGB 1840. 4 Ist die Verwaltung von geringem Umfang , so kann das Familiengericht , nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist , anordnen , dass die Rechnung für längere , höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist .
 
 
 
=U4= §1841 --  § 1841 Inhalt der Rechnungslegung-- 
=S=> BGB 1841. 1 Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten , über den Ab - und Zugang des Vermögens Auskunft geben und , soweit Belege erteilt zu werden pflegen , mit Belegen versehen sein .
 =S=> BGB 1841. 2 Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben , so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss . Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen .
 
 
 
=U4= §1842 --  § 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds-- 
=S=> BGB 1842 Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen , so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen . Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen , zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt .
 
 
 
=U4= §1843 --  § 1843 Prüfung durch das Familiengericht-- 
=S=> BGB 1843. 1 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und , soweit erforderlich , ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen .
 =S=> BGB 1843. 2 Ansprüche , die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben , können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden .
 
 
 
=U4= §1844 --  § 1844 weggefallen--
 
 
=U4= §1845 --  § 1845 ( weggefallen )--
 
 
=U4= §1846 --  § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts-- 
=S=> BGB 1846 Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert , so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen .
 
 
 
=U4= §1847 --  § 1847 Anhörung der Angehörigen-- 
=S=> BGB 1847 Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören , wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann . § 1779 Abs . 3 Satz 2 gilt entsprechend .
 
 
 
=U4= §1848 --  § 1848 weggefallen--
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