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=U3= §1589 --  § 1589 Verwandtschaft-- 
=S=> BGB 1589. 1 Personen , deren eine von der anderen abstammt , sind in gerader Linie verwandt . Personen , die nicht in gerader Linie verwandt sind , aber von derselben dritten Person abstammen , sind in der Seitenlinie verwandt . Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten .
 =S=> BGB 1589. 2 ( weggefallen )
 
 
 
=U3= §1590 --  § 1590 Schwägerschaft-- 
=S=> BGB 1590. 1 Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert . Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft .
 =S=> BGB 1590. 2 Die Schwägerschaft dauert fort , auch wenn die Ehe , durch die sie begründet wurde , aufgelöst ist .
 
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