| 66 =S=> BGB 1353. 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen . Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet ; sie tragen füreinander Verantwortung .
 =S=> BGB 1353. 2 Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet , dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten , wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist .
 
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