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=U4= §1306 --  § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft-- 
=S=> BGB 1306 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden , wenn zwischen einer der Personen , die die Ehe miteinander eingehen wollen , und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht .
 
 
 
=U4= §1307 --  § 1307 Verwandtschaft-- 
=S=> BGB 1307 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern . Dies gilt auch , wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist .
 
 
 
=U4= §1308 --  § 1308 Annahme als Kind-- 
=S=> BGB 1308. 1 Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen , deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist . Dies gilt nicht , wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist .
 =S=> BGB 1308. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist . Die Befreiung soll versagt werden , wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen .
 
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