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=U4= §1303 --  § 1303 Ehemündigkeit-- 
=S=> BGB 1303. 1 Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden .
 =S=> BGB 1303. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist .
 =S=> BGB 1303. 3 Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag , so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen , wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht .
 =S=> BGB 1303. 4 Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2 , so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge .
 
 
 
=U4= §1304 --  § 1304 Geschäftsunfähigkeit-- 
=S=> BGB 1304 Wer geschäftsunfähig ist , kann eine Ehe nicht eingehen .
 
 
 
=U4= §1305 --  § 1305 weggefallen--
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