| 42 =S=> BGB 1278 Ist ein Recht , zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist , Gegenstand des Pfandrechts , so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung .
 
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