| 58 =S=> BGB 1246. 1 Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten , so kann jeder von ihnen verlangen , dass der Verkauf in dieser Art erfolgt .
 =S=> BGB 1246. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande , so entscheidet das Gericht .
 
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