| 54 =S=> BGB 1240. 1 Gold - und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold - oder Silberwert zugeschlagen werden .
 =S=> BGB 1240. 2 Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben , so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den oder Silberwert erreichenden Preis Golderfolgen.
 
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