| 70 =S=> BGB 1181. 1 Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt , so erlischt die Hypothek .
 =S=> BGB 1181. 2 Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke , so werden auch die übrigen Grundstücke frei .
 =S=> BGB 1181. 3 Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich , auf die sich die Hypothek erstreckt .
 
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