| 89 =S=> BGB 1168. 1 Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek , so erwirbt sie der Eigentümer .
 =S=> BGB 1168. 2 Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch . Die Vorschriften des § 875 Abs . 2 und der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung .
 =S=> BGB 1168. 3 Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek , so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu .
 
 |