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=U2= §1105 --  § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast-- 
=S=> BGB 1105. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass an denjenigen , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind ( Reallast ) . Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden , dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen , wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können .
 =S=> BGB 1105. 2 Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden .
 
 
 
=U2= §1106 --  § 1106 Belastung eines Bruchteils-- 
=S=> BGB 1106 Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden , wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht .
 
 
 
=U2= §1107 --  § 1107 Einzelleistungen-- 
=S=> BGB 1107 Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .
 
 
 
=U2= §1108 --  § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers-- 
=S=> BGB 1108. 1 Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich , soweit nicht ein anderes bestimmt ist .
 =S=> BGB 1108. 2 Wird das Grundstück geteilt , so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner .
 
 
 
=U2= §1109 --  § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks-- 
=S=> BGB 1109. 1 Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt , so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort . Ist die Leistung teilbar , so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile ; ist sie nicht teilbar , so finden die Vorschriften des § 432 Anwendung . Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig , dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird .
 =S=> BGB 1109. 2 Der Berechtigte kann bestimmen , dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll . Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch ; die Vorschriften der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung . Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks , ohne eine solche Bestimmung zu treffen , so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden , den er behält .
 =S=> BGB 1109. 3 Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil , so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden .
 
 
 
=U2= §1110 --  § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast-- 
=S=> BGB 1110 Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden .
 
 
 
=U2= §1111 --  § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast-- 
=S=> BGB 1111. 1 Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden .
 =S=> BGB 1111. 2 Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar , so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden .
 
 
 
=U2= §1112 --  § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter-- 
=S=> BGB 1112 Ist der Berechtigte unbekannt , so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung .
 
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