| 48 =S=> BGB 1108. 1 Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich , soweit nicht ein anderes bestimmt ist .
 =S=> BGB 1108. 2 Wird das Grundstück geteilt , so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner .
 
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