| 51 =S=> BGB 1094. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass derjenige , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist .
 =S=> BGB 1094. 2 Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden .
 
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