| 73 =S=> BGB 999. 1 Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers , dessen Rechtsnachfolger er geworden ist , in demselben Umfang Ersatz verlangen , in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte , wenn er die Sache herauszugeben hätte .
 =S=> BGB 999. 2 Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen , die gemacht worden sind , bevor er das Eigentum erworben hat .
 
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