| 67 =S=> BGB 987. 1 Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben , die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht .
 =S=> BGB 987. 2 Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht , die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte , so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet , soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt .
 
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