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=U3= §925 --  § 925 Auflassung-- 
=S=> BGB 925. 1 Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers ( Auflassung ) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden . Zur Entgegennahme der Auflassung ist , unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen , jeder Notar zuständig . Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden .
 =S=> BGB 925. 2 Eine Auflassung , die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt , ist unwirksam .
 
 
 
=U3= §925a --  § 925a Urkunde über Grundgeschäft-- 
=S=> BGB 925a Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden , wenn die nach § 311b Abs . 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird .
 
 
 
=U3= §926 --  § 926 Zubehör des Grundstücks-- 
=S=> BGB 926. 1 Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig , dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll , so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken , soweit sie dem Veräußerer gehören . Im Zweifel ist anzunehmen , dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll .
 =S=> BGB 926. 2 Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken , die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind , so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung ; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend .
 
 
 
=U3= §927 --  § 927 Aufgebotsverfahren-- 
=S=> BGB 927. 3 Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden , so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten .
 
 
 
=U3= §928 --  § 928 Aufgabe des Eigentums , Aneignung des Fiskus-- 
=S=> BGB 928. 1 Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden , dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird .
 =S=> BGB 928. 2 Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu , in dem das Grundstück liegt . Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch , dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt .
 
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