| 72 =S=> BGB 899. 1 In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden .
 =S=> BGB 899. 2 Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen , dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird . Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich , dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird .
 
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