| 50 =S=> BGB 856. 1 Der Besitz wird dadurch beendigt , dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert .
 =S=> BGB 856. 2 Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt .
 
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