| 53 =S=> BGB 854. 1 Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben .
 =S=> BGB 854. 2 Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb , wenn der Erwerber in der Lage ist , die Gewalt über die Sache auszuüben .
 
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