| 57 =S=> BGB 839a. 1 Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten , so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet , der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht , die auf diesem Gutachten beruht .
 =S=> BGB 839a. 2 § 839 Abs . 3 ist entsprechend anzuwenden .
 
 |