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=U3= §812 --  § 812 Herausgabeanspruch-- 
=S=> BGB 812. 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt , ist ihm zur Herausgabe verpflichtet . Diese Verpflichtung besteht auch dann , wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt .
 =S=> BGB 812. 2 Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses .
 
 
 
=U3= §813 --  § 813 Erfüllung trotz Einrede-- 
=S=> BGB 813. 1 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden , wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand , durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde . Die Vorschrift des § 214 Abs . 2 bleibt unberührt .
 =S=> BGB 813. 2 Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt , so ist die Rückforderung ausgeschlossen ; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden .
 
 
 
=U3= §814 --  § 814 Kenntnis der Nichtschuld-- 
=S=> BGB 814 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden , wenn der Leistende gewusst hat , dass er zur Leistung nicht verpflichtet war , oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach .
 
 
 
=U3= §815 --  § 815 Nichteintritt des Erfolgs-- 
=S=> BGB 815 Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen , wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat .
 
 
 
=U3= §816 --  § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten-- 
=S=> BGB 816. 1 Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung , die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist , so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet . Erfolgt die Verfügung unentgeltlich , so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen , welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt .
 =S=> BGB 816. 2 Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt , die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist , so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet .
 
 
 
=U3= §817 --  § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten-- 
=S=> BGB 817 War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt , dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat , so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet . Die Rückforderung ist ausgeschlossen , wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt , es sei denn , dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand ; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden .
 
 
 
=U3= §818 --  § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs-- 
=S=> BGB 818. 1 Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige , was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt .
 =S=> BGB 818. 2 Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande , so hat er den Wert zu ersetzen .
 =S=> BGB 818. 3 Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen , soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist .
 =S=> BGB 818. 4 Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften .
 
 
 
=U3= §819 --  § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes - oder Sittenverstoß-- 
=S=> BGB 819. 1 Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später , so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre .
 =S=> BGB 819. 2 Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten , so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet .
 
 
 
=U3= §820 --  § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt-- 
=S=> BGB 820. 1 War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt , dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde , so ist der Empfänger , falls der Erfolg nicht eintritt , zur Herausgabe so verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre . Das Gleiche gilt , wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund , dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde , erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt .
 =S=> BGB 820. 2 Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten , in welchem er erfährt , dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist ; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet , als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist .
 
 
 
=U3= §821 --  § 821 Einrede der Bereicherung-- 
=S=> BGB 821 Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht , kann die Erfüllung auch dann verweigern , wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist .
 
 
 
=U3= §822 --  § 822 Herausgabepflicht Dritter-- 
=S=> BGB 822 Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu , so ist , soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist , der Dritte zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte .
 
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