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=U3= §780 --  § 780 Schuldversprechen-- 
=S=> BGB 780 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird , dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll ( Schuldversprechen ) , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen .
 
 
 
=U3= §781 --  § 781 Schuldanerkenntnis-- 
=S=> BGB 781 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird ( Schuldanerkenntnis ) , ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich . Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen . Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses , dessen Bestehen anerkannt wird , eine andere Form vorgeschrieben , so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form .
 
 
 
=U3= §782 --  § 782 Formfreiheit bei Vergleich-- 
=S=> BGB 782 Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt , so ist die Beobachtung der in den §§ 780 , 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich .
 
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