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=U3= §762 --  § 762 Spiel , Wette-- 
=S=> BGB 762. 1 Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet . Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden , weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat .
 =S=> BGB 762. 2 Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung , durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel - oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht , insbesondere für ein Schuldanerkenntnis .
 
 
 
=U3= §763 --  § 763 Lotterie - und Ausspielvertrag-- 
=S=> BGB 763 Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich , wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist . Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung .
 
 
 
=U3= §764 --  § 764 weggefallen--
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