| 201 
 
 
=U3= §759 --  § 759 Dauer und Betrag der Rente-- 
=S=> BGB 759. 1 Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist , hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten .
 =S=> BGB 759. 2 Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente .
 
 
 
=U3= §760 --  § 760 Vorauszahlung-- 
=S=> BGB 760. 2 Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen ; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt , für den sie im Voraus zu entrichten ist , nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Rente .
 =S=> BGB 760. 3 Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt , für den die Rente im Voraus zu entrichten ist , so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag .
 
 
 
=U3= §761 --  § 761 Form des Leibrentenversprechens-- 
=S=> BGB 761 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leibrente versprochen wird , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen , soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient .
 
 |