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=U3= §688 --  § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung-- 
=S=> BGB 688 Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet , eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren .
 
 
 
=U3= §689 --  § 689 Vergütung-- 
=S=> BGB 689 Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart , wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist .
 
 
 
=U3= §690 --  § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung-- 
=S=> BGB 690 Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen , so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .
 
 
 
=U3= §691 --  § 691 Hinterlegung bei Dritten-- 
=S=> BGB 691 Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt , die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen . Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet , so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .
 
 
 
=U3= §692 --  § 692 Änderung der Aufbewahrung-- 
=S=> BGB 692 Der Verwahrer ist berechtigt , die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde . Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
 
 
 
=U3= §693 --  § 693 Ersatz von Aufwendungen-- 
=S=> BGB 693 Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet .
 
 
 
=U3= §694 --  § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers-- 
=S=> BGB 694 Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen , es sei denn , dass er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat .
 
 
 
=U3= §695 --  § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers-- 
=S=> BGB 695 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern , auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist . Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung .
 
 
 
=U3= §696 --  § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers-- 
=S=> BGB 696 Der Verwahrer kann , wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist , jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen . Ist eine Zeit bestimmt , so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme .
 
 
 
=U3= §697 --  § 697 Rückgabeort-- 
=S=> BGB 697 Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen , an welchem die Sache aufzubewahren war ; der Verwahrer ist nicht verpflichtet , die Sache dem Hinterleger zu bringen .
 
 
 
=U3= §698 --  § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes-- 
=S=> BGB 698 Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich , so ist er verpflichtet , es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen .
 
 
 
=U3= §699 --  § 699 Fälligkeit der Vergütung-- 
=S=> BGB 699. 1 Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten . Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten .
 =S=> BGB 699. 2 Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit , so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen , sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein anderes ergibt .
 
 
 
=U3= §700 --  § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag-- 
=S=> BGB 700. 1 Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt , dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll , Sachen von gleicher Art , Güte und Menge zurückzugewähren , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung . Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer , hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung , in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet . In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag .
 =S=> BGB 700. 2 Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig , wenn sie ausdrücklich getroffen wird .
 
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