| 96 
 
 
=U4= §656 --  § 656 Heiratsvermittlung-- 
=S=> BGB 656. 1 Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet . Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden , weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat .
 =S=> BGB 656. 2 Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung , durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht , insbesondere für ein Schuldanerkenntnis .
 
 |