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=U3= §607 --  § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag-- 
=S=> BGB 607. 1 Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet , dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen . Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art , Güte und Menge verpflichtet .
 =S=> BGB 607. 2 Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld .
 
 
 
=U3= §608 --  § 608 Kündigung-- 
=S=> BGB 608. 1 Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt , hängt die Fälligkeit davon ab , dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt .
 =S=> BGB 608. 2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann , soweit nicht ein anderes vereinbart ist , jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden .
 
 
 
=U3= §609 --  § 609 Entgelt-- 
=S=> BGB 609 Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen .
 
 
 
=U3= §610 --  § 610 weggefallen--
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