| 65 =S=> BGB 530. 1 Eine Schenkung kann widerrufen werden , wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht .
 =S=> BGB 530. 2 Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu , wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat .
 
 |