| 768 
 
 
=U2= §420 --  § 420 Teilbare Leistung-- 
=S=> BGB 420 Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern , so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet , jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt .
 
 
 
=U2= §421 --  § 421 Gesamtschuldner-- 
=S=> BGB 421 Schulden mehrere eine Leistung in der Weise , dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet , der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ( Gesamtschuldner ) , so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern . Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet .
 
 
 
=U2= §422 --  § 422 Wirkung der Erfüllung-- 
=S=> BGB 422. 1 Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die Übrigen Schuldner . Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt , der Hinterlegung und der Aufrechnung .
 =S=> BGB 422. 2 Eine Forderung , die einem Gesamtschuldner zusteht , kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden .
 
 
 
=U2= §423 --  § 423 Wirkung des Erlasses-- 
=S=> BGB 423 Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner , wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten .
 
 
 
=U2= §424 --  § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs-- 
=S=> BGB 424 Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner .
 
 
 
=U2= §425 --  § 425 Wirkung anderer Tatsachen-- 
=S=> BGB 425. 1 Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken , soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt , nur für und gegen den Gesamtschuldner , in dessen Person sie eintreten .
 =S=> BGB 425. 2 Dies gilt insbesondere von der Kündigung , dem Verzug , dem Verschulden , von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners , von der Verjährung , deren Neubeginn , Hemmung und Ablaufhemmung von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil .
 
 
 
=U2= §426 --  § 426 Ausgleichungspflicht , Forderungsübergang-- 
=S=> BGB 426. 1 Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet , soweit nicht ein anderes bestimmt ist . Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen .
 =S=> BGB 426. 2 Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann , geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über . Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden .
 
 
 
=U2= §427 --  § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung-- 
=S=> BGB 427 Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung , so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner .
 
 
 
=U2= §428 --  § 428 Gesamtgläubiger-- 
=S=> BGB 428 Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt , dass jeder die ganze Leistung fordern kann , der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist ( Gesamtgläubiger ) , so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten . Dies gilt auch dann , wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat .
 
 
 
=U2= §429 --  § 429 Wirkung von Veränderungen-- 
=S=> BGB 429. 1 Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger .
 =S=> BGB 429. 2 Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers , so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner .
 =S=> BGB 429. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422 , 423 , 425 entsprechende Anwendung . Insbesondere bleiben , wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt , die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt .
 
 
 
=U2= §430 --  § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger-- 
=S=> BGB 430 Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt , soweit nicht ein anderes bestimmt ist .
 
 
 
=U2= §431 --  § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung-- 
=S=> BGB 431 Schulden mehrere eine unteilbare Leistung , so haften sie als Gesamtschuldner .
 
 
 
=U2= §432 --  § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung-- 
=S=> BGB 432. 2 Im Übrigen wirkt eine Tatsache , die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt , nicht für und gegen die übrigen Gläubiger .
 
 |