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=U3= §362 --  § 362 Erlöschen durch Leistung-- 
=S=> BGB 362. 1 Das Schuldverhältnis erlischt , wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird .
 =S=> BGB 362. 2 Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet , so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung .
 
 
 
=U3= §363 --  § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung-- 
=S=> BGB 363 Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen , so trifft ihn die Beweislast , wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will , weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei .
 
 
 
=U3= §364 --  § 364 Annahme an Erfüllungs statt-- 
=S=> BGB 364. 1 Das Schuldverhältnis erlischt , wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt .
 =S=> BGB 364. 2 Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit , so ist im Zweifel nicht anzunehmen , dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt .
 
 
 
=U3= §365 --  § 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt-- 
=S=> BGB 365 Wird eine Sache , eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben , so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten .
 
 
 
=U3= §366 --  § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen-- 
=S=> BGB 366. 1 Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus , so wird diejenige Schuld getilgt , welche er bei der Leistung bestimmt .
 =S=> BGB 366. 2 Trifft der Schuldner keine Bestimmung , so wird zunächst die fällige Schuld , unter mehreren fälligen Schulden diejenige , welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet , unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere , unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt .
 
 
 
=U3= §367 --  § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten-- 
=S=> BGB 367. 1 Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten , so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten , dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet .
 =S=> BGB 367. 2 Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung , so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen .
 
 
 
=U3= §368 --  § 368 Quittung-- 
=S=> BGB 368 Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis ( Quittung ) zu erteilen . Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse , dass die Quittung in anderer Form erteilt wird , so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen .
 
 
 
=U3= §369 --  § 369 Kosten der Quittung-- 
=S=> BGB 369. 1 Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen , sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt .
 =S=> BGB 369. 2 Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger , so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last .
 
 
 
=U3= §370 --  § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung-- 
=S=> BGB 370 Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt , die Leistung zu empfangen , sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen .
 
 
 
=U3= §371 --  § 371 Rückgabe des Schuldscheins-- 
=S=> BGB 371 Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden , so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen . Behauptet der Gläubiger , zur Rückgabe außerstande zu sein , so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen , dass die Schuld erloschen sei .
 
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