| 66 =S=> BGB 367. 1 Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten , so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten , dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet .
 =S=> BGB 367. 2 Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung , so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen .
 
 |