| 80 =S=> BGB 331. 1 Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen , welchem sie versprochen wird , so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers .
 =S=> BGB 331. 2 Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten , so kann das Versprechen , an den Dritten zu leisten , nur dann noch aufgehoben oder geändert werden , wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist .
 
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