| 84 =S=> BGB 306. 1 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam , so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam .
 =S=> BGB 306. 2 Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind , richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften .
 =S=> BGB 306. 3 Der Vertrag ist unwirksam , wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde .
 
 |