| 47 =S=> BGB 255 Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat , ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet , die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen .
 
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