| 120 =S=> BGB 230. 1 Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen , als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist .
 =S=> BGB 230. 2 Im Falle der Wegnahme von Sachen ist , sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird , der dingliche Arrest zu beantragen .
 =S=> BGB 230. 3 Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist , sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird , der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen , in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist ; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen .
 =S=> BGB 230. 4 Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt , so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen .
 
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