| 69 =S=> BGB 194. 1 Das Recht , von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen ( Anspruch ) , unterliegt der Verjährung .
 =S=> BGB 194. 2 Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht , soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind .
 
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