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=U3= §164 --  § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters-- 
=S=> BGB 164. 1 Eine Willenserklärung , die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt , wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen . Es macht keinen Unterschied , ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben , dass sie in dessen Namen erfolgen soll .
 =S=> BGB 164. 2 Tritt der Wille , in fremdem Namen zu handeln , nicht erkennbar hervor , so kommt der Mangel des Willens , im eigenen Namen zu handeln , nicht in Betracht .
 =S=> BGB 164. 3 Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung , wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt .
 
 
 
=U3= §165 --  § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter-- 
=S=> BGB 165 Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt , dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist .
 
 
 
=U3= §166 --  § 166 Willensmängel ; Wissenszurechnung-- 
=S=> BGB 166. 1 Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden , kommt nicht die Person des Vertretenen , sondern die des Vertreters in Betracht .
 =S=> BGB 166. 2 Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht ( Vollmacht ) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt , so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände , die er selbst kannte , nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen . Dasselbe gilt von Umständen , die der Vollmachtgeber kennen musste , sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht .
 
 
 
=U3= §167 --  § 167 Erteilung der Vollmacht-- 
=S=> BGB 167. 1 Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten , dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll .
 =S=> BGB 167. 2 Die Erklärung bedarf nicht der Form , welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist , auf das sich die Vollmacht bezieht .
 
 
 
=U3= §168 --  § 168 Erlöschen der Vollmacht-- 
=S=> BGB 168 Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis . Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich , sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt . Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs . 1 entsprechende Anwendung .
 
 
 
=U3= §169 --  § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters-- 
=S=> BGB 169 Soweit nach den §§ 674 , 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt , wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten , der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss .
 
 
 
=U3= §170 --  § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht-- 
=S=> BGB 170 Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt , so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft , bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird .
 
 
 
=U3= §171 --  § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung-- 
=S=> BGB 171. 1 Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben , dass er einen anderen bevollmächtigt habe , so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber , im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt .
 =S=> BGB 171. 2 Die Vertretungsmacht bleibt bestehen , bis die Kundgebung in derselben Weise , wie sie erfolgt ist , widerrufen wird .
 
 
 
=U3= §172 --  § 172 Vollmachtsurkunde-- 
=S=> BGB 172. 1 Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich , wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt .
 =S=> BGB 172. 2 Die Vertretungsmacht bleibt bestehen , bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird .
 
 
 
=U3= §173 --  § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis-- 
=S=> BGB 173 Die Vorschriften des § 170 , des § 171 Abs . 2 und des § 172 Abs . 2 finden keine Anwendung , wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss .
 
 
 
=U3= §174 --  § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten-- 
=S=> BGB 174 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt , ist unwirksam , wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte .
 
 
 
=U3= §175 --  § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde-- 
=S=> BGB 175 Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben ; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu .
 
 
 
=U3= §176 --  § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde-- 
=S=> BGB 176. 1 Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären ; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden . Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam . BGB 176. 2 Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat , als das Amtsgericht , welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde , abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands , zuständig sein würde . BGB 176. 3 Die Kraftloserklärung ist unwirksam , wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann .
 
 
 
=U3= §177 --  § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht-- 
=S=> BGB 177. 1 Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag , so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab .
 =S=> BGB 177. 2 Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf , so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen ; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam . Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden ; wird sie nicht erklärt , so gilt sie als verweigert .
 
 
 
=U3= §178 --  § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils-- 
=S=> BGB 178 Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt , es sei denn , dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat . Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden .
 
 
 
=U3= §179 --  § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht-- 
=S=> BGB 179. 1 Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat , ist , sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist , dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet , wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert .
 =S=> BGB 179. 2 Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt , so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet , welchen der andere Teil dadurch erleidet , dass er auf die Vertretungsmacht vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat .
 =S=> BGB 179. 3 Der Vertreter haftet nicht , wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste . Der Vertreter haftet auch dann nicht , wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war , es sei denn , dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat .
 
 
 
=U3= §180 --  § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft-- 
=S=> BGB 180 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig . Hat jedoch derjenige , welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war , die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen , dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele , so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung . Das Gleiche gilt , wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird .
 
 
 
=U3= §181 --  § 181 Insichgeschäft-- 
=S=> BGB 181 Ein Vertreter kann , soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist , im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen , es sei denn , dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht .
 
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