| 47 =S=> BGB 130. 2 Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss , wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird .
 =S=> BGB 130. 3 Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung , wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist .
 
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