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=U3= §1 --  § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit-- 
=S=> BGB 1 Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt .
 
 
 
=U3= §2 --  § 2 Eintritt der Volljährigkeit-- 
=S=> BGB 2 Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein .
 
 
 
=U3= §§3-6 --  §§ 3 bis 6 weggefallen--
 
 
=U3= §7 --  § 7 Wohnsitz ; Begründung und Aufhebung-- 
=S=> BGB 7. 1 Wer sich an einem Ort ständig niederlässt , begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz .
 =S=> BGB 7. 2 Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen .
 =S=> BGB 7. 3 Der Wohnsitz wird aufgehoben , wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird , sie aufzugeben .
 
 
 
=U3= §8 --  § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger-- 
=S=> BGB 8. 1 Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben .
 =S=> BGB 8. 2 Ein Minderjähriger , der verheiratet ist oder war , kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben .
 
 
 
=U3= §9 --  § 9 Wohnsitz eines Soldaten-- 
=S=> BGB 9. 1 Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort . Als Wohnsitz eines Soldaten , der im Inland keinen Standort hat , gilt der letzte inländische Standort .
 =S=> BGB 9. 2 Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten , die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können .
 
 
 
=U3= §10 --  § 10 weggefallen--
 
 
=U3= §11 --  § 11 Wohnsitz des Kindes-- 
=S=> BGB 11 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern ; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils , dem das Recht fehlt , für die Person des Kindes zu sorgen . Steht keinem Elternteil das Recht zu , für die Person des Kindes zu sorgen , so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen , dem dieses Recht zusteht . Das Kind behält den Wohnsitz , bis es ihn rechtsgültig aufhebt .
 
 
 
=U3= §12 --  § 12 Namensrecht-- 
=S=> BGB 12 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt , dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht , so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen . Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen , so kann er auf Unterlassung klagen .
 
 
 
=U3= §13 --  § 13 Verbraucher-- 
=S=> BGB 13 Verbraucher ist jede natürliche Person , die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt , der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann .
 =S=> BGB 13.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3 , 4 , 6 , 7 , 9 und 11 genannten Richtlinien .
 
 
 
=U3= §14 --  § 14 Unternehmer-- 
=S=> BGB 14. 1 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt .
 =S=> BGB 14. 2 Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft , die mit der Fähigkeit ausgestattet ist , Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen .
 =S=> BGB 14.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3 , 4 , 6 , 7 , 9 und 11 genannten Richtlinien .
 
 
 
=U3= §§15-20 --  §§ 15 bis 20 weggefallen--
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