| 56 =S=> BGB 7. 1 Wer sich an einem Ort ständig niederlässt , begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz .
 =S=> BGB 7. 2 Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen .
 =S=> BGB 7. 3 Der Wohnsitz wird aufgehoben , wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird , sie aufzugeben .
 
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